Pfändungs und einziehungsverfügung zustellung an schuldner Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist in Deutschland eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Steuerrechts. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird von der zuständigen Vollstreckungsbehörde selbst. 1 Der PfÜB ist nach § Abs. 2 ZPO sowohl dem Drittschuldner als auch dem Schuldner zuzustellen. Es handelt sich um eine Form der Parteizustellung. 2 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (z. B. § Abs. 2 AO). Im Regelfall erfolgt die Zustellung durch. 3 Denkbar ist beispielsweise, dass sich die Steuerzahlung des Schuldners mit dem Erlass und der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. 4 Die steuerrechtliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist ein Verwaltungsakt und eine Vollstreckungsmaßnahme. Wenn ein Gläubiger die Kontopfändung veranlassen will, muss er mithilfe seines Vollstreckungstitels einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Gericht beantragen und diesen der Bank des Schuldners zustellen. 5 (1) 1 Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ Absatz 3 ZPO). 2 Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt (vergleiche. 6 Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (z. B. Abs. 2 AO). Im Regelfall erfolgt die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, kann aber auch durch einen Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher erfolgen. 7 (1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene. 8 (1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch. 9 Daher wird auch diese Pfändung erst mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. [] Rz. Die Zustellung erfolgt immer im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher, auch wenn sie unter Vermittlung der Geschäftsstelle erfolgt (§ Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO). Auch eine Ersatzzustellung ist grds. statthaft. [] Rz. pfändungs- und einziehungsverfügung was nun 10 pfändungs- und einziehungsverfügung aufgehoben 12