Landwirtschaftliche privilegierung nrw Die Landesregierung vertritt zur Frage der Privilegierung von landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgende Rechtsauffassung. 1 › mitteilungen › datenbank › detailansicht › dokument. 2 Erleichterungen betrifft auch den landwirtschaftlichen Sektor. solcher Gebäude im Außenbereich immer die Privilegierung nach § 35 Abs. 1. 3 Mit der Privilegierung können landwirtschaftliche Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen eine Baugenehmigung erhalten. Anforderungen an die Privilegierung. 4 Eine Privilegierung kommt allein aufgrund der Art des Gewerbes nicht in Betracht. Die daraus erzielten Gewerbeerträge werden der Beitragserhebung in vollem Umfang zu Grunde gelegt. Typisch land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Gewerbe sind zum Beispiel Hofläden oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe. 5 Die Agrarreform ist mit dem Antragsverfahren entsprechend durch die Verwaltung und die Landwirte umzusetzen und das Antragsverfahren soll voraussichtlich wieder am März unter Einsatz des bekannten ELAN-Programms starten. Neue Begriffe für bekannte Direktzahlungen. Prämien sinken. 6 Dies soll verhindern, dass ein Landwirt z. B. Wohnungen einrichtet, dann unter Hinweis auf die Privilegierung ein neues Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke errichtet und so den Baubestand im. 7 Die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB. § 35 Abs. 1 BauGB zählt abschließend die Vorhaben auf, die nach Auffassung des Gesetzgebers im Außenbereich zulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. 8 Anforderungen an die Privilegierung: Dafür muss zunächst eine Landwirtschaft vorliegen, die sich der Primärproduktion widmet. Dazu gehören typischerweise die Weide- und Wiesenwirtschaft sowie der Ackerbau. Auch Tierhaltung kann als landwirtschaftlich eingestuft werden. 9 Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. landwirtschaftlicher unterstand genehmigungsfrei nrw 10 unterstand ohne baugenehmigung nrw 12