Leiharbeiter wahlrecht betriebsrat

› Fuer_die_Betriebsratsarbeit › leiharbeiter-duerfen-waehlen. 1 Im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeiter nicht nur an Betriebsversammlungen teilnehmen, sondern auch den Betriebsrat mitwählen – und zwar, wenn sie bereits drei. 2 Wenn sie länger als drei Monate an einen Einsatzbetrieb verliehen sind, dürfen Leiharbeiter auch dort den Betriebsrat mitwählen. 3 Leiharbeitnehmer gehören zwar zur Belegschaft und dürfen zum Betriebsrat wählen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt sind (§ 7 Satz 2 BetrVG). 4 Betriebsratswahl im Entleiher-Betrieb. Wenn sie länger als drei Monate an einen Einsatzbetrieb verliehen sind, dürfen Leiharbeiter auch dort den Betriebsrat mitwählen. Das ergibt sich aus § 7 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Wahlvorstand muss darauf achten, dass die Auskunft des Arbeitgebers zu beschäftigten Leiharbeitern. 5 OGH-Urteil: Leiharbeiter:innen dürfen Betriebsrat wählen. Sind Leiharbeiter:innen bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt? Bisher war umstritten, in welchen Fällen sie im Beschäftigerbetrieb mitwählen dürfen. Ein OGH-Urteil hält fest: Leiharbeitskräfte sind wahlberechtigt. AK-Experte Hannes Schneller im Interview. Martina Fassler. 6 Lesen Sie hier, welche Arbeitnehmer bei Wahl zum Betriebsrat wahlberechtigt sind und welche nicht, wer gewählt werden kann und wie das Wahlrecht von Leiharbeitnehmern geregelt ist. Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Arbeitnehmer leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind, welche Vertretung die leitenden Angestellten wählen wie das sog. 7 Wer darf wählen? Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer:innen, die das Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen damit das aktive Wahlrecht. Wenn der Betrieb Leiharbeiter:innen beschäftigt, dürfen auch sie den Betriebsrat mitwählen. Ebenfalls wahlberechtigt sind Arbeitnehmer:innen in Karenz, in Altersteilzeit, oder im Präsenz- bzw. 8 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Verleihers z.B. bzgl. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen und Darlehen. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) Aufstellung von allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und des Urlaubsplans sowie der zeitlichen Lage des Urlaubs (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). 9 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht, darf der Arbeitgeber den Leiharbeiter nicht einsetzen. 1. Keine Zustimmung vor vollständiger Information durch Arbeitgeber. Zunächst sollte der Betriebsrat sorgfältig prüfen, ob er vom Arbeitgeber über den beabsichtigten Einsatz des Leiharbeitnehmers vollständig unterrichtet worden ist. § 7 satz 2 betrvg 10 7 betrvg 12