Beglaubigung rechtsanwalt zpo (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte. 1 (2) 1Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 2Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte. 2 Die §§ , ZPO regelten also zukünftig nur die Zuständigkeit für die Beglaubigung, wenn sich ein entsprechendes Erfordernis für eine Beglaubigung aus dem. 3 Empfangnahme von Dokumenten und Beglaubigung der Schriftstücke (§§ , ZPO) 2Dies gilt auch für den Rechtsanwalt, der einer Partei im Wege der. 4 Zivilprozessordnung§ Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung. (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 5 (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden. 6 (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 7 Mit seiner Beglaubigung bezeugt der Rechtsanwalt, dass die dem Gegner zuzustellende Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Wird nur eine einfache Abschrift eingereicht, etwa wenn der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, nimmt das Gericht die Beglaubigung vor (§ Abs. 2 ZPO). 8 1 Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2 Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl. I S. ), in Kraft getreten am Gesetzesbegründung verfügbar. BGBl. I S. 9 Gesetzestext (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) 1Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. 2Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. (3) 1Eine in. 130a zpo 10