Kosten für ein erststudium als vorweggenommene werbungskosten Ausbildungskosten und die Steuer Ausbildungskosten und Steuergesetz haben eine lange und bewegte Geschichte. 1 › detailseite › news-action › detail › steuer-wissen › st. 2 Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht. 3 Im Gegensatz zu den Aufwendungen für ein Erststudium (hier: Bachelor) sind die Aufwendungen für ein Master-Studium als Werbungskosten abziehbar. mehr. 4 Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten Leitsatz Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines. 5 Für ein Erststudium kannst Du Ausbildungskosten bis höchstens Euro als Sonderausgaben absetzen. Werbungskosten hast Du in einem Zweitstudium oder als Azubi. Ausbildungskosten von der Steuer absetzen - Finanztip. 6 Werbungskosten fürs Erststudium. Bezüglich der Höhe von Werbungskosten gibt es prinzipiell keine Beschränkung. Folgende Kosten kannst Du als Werbungskosten geltend machen: Studien- und Ausbildungsgebühren wie beispielsweise Semesterbeiträge; Kosten für Fachliteratur, Bibliotheken, Studienrecherche (z. B. Reisekosten, Vorträge, Seminare. 7 Nach den Buchstaben des Gesetzes dürfen Studenten die Ausgaben für ihr Erststudium als Sonderausgaben geltend machen. Der Sonderausgabenabzug ist auf Euro pro Jahr begrenzt. Das Blöde am Sonderausgabenabzug: Erzielt ein Student keine steuerpflichtigen Einkünfte, verpuffen die Sonderausgaben steuerlich ungenutzt. 8 Die Werbungskosten ergaben sich aus den Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absetzungen für Abnutzung auf PC EUR, Fachliteratur pauschal EUR, Studiengebühren EUR) sowie aus den Kosten für das Auslandssemester in Australien (Zimmermiete EUR; Verpflegungsmehraufwand für Tage x 39 EUR = EUR; Flugkosten EUR). 9 Januar Studierende können ihre Aufwendungen z.B. des Bachelorstudiums, weiterhin nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium keinen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dies ergibt sich. vorweggenommene werbungskosten studium verlustvortrag 10