Rückforderungsverbot bundesurlaubsgesetz Hat der Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so kann weder zu viel gezahltes Urlaubsentgelt noch zu viel gewährter Urlaub zurückverlangt werden. 1 Rückforderungsverbot nach § 5 Abs. 3. Rz. Bei einem nachträglich gekürzten Urlaubsanspruch kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer mehr Urlaub erhalten. 2 Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur für eine Fallgestaltung ein Rückforderungsverbot. Dies betrifft die Fälle des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, in denen der zu. 3 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub. (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des. 4 Das Rückzahlungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG ist nach dem klaren Wortlaut beschränkt auf die Fälle des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG. Für sonstige Fälle, in denen zu viel Urlaub gewährt oder zu viel Urlaubsentgelt bezahlt wurde, gilt das Rückzahlungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht. 5 (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; c). 6 Ist nach § 11 Abs. 2 BUrlG das Urlaubsentgelt bereits vor Urlaubsantritt bezahlt worden, kann das Urlaubsentgelt nach den §§ ff. BGB zurückgefordert werden. § 5 Abs. 3 BUrlG steht nicht entgegen, da der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht erhalten hat. 7 Grundsätzlich gilt, dass zu viel gezahlte Urlaubsvergütung zurückgefordert werden kann. Dies gilt gleichermaßen für das Urlaubsentgelt wie für das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Zweifel ohnehin das Schicksal des Urlaubsentgelts teilt. 8 Dieses Rückforderungsverbot ist gesetzlich geregelt für den Fall zu viel gewährten Teilurlaubs bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG); es gilt aber auch in den übrigen Fällen zu viel gewährten Urlaubs. Es ist auch nicht möglich, in einem Jahr zu viel gewährten Urlaub auf das Folgejahr anzurechnen. 9 Das gesetzliche Rückforderungsverbot beschränkt sich auf den Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, es gilt also ausschließlich bei einer nachträglichen Kürzung des vollen Urlaubsanspruchs infolge des unerwarteten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres nach erfüllter Wartezeit. bundesurlaubsgesetz urlaubsanspruch 10 Dieses Rückforderungsverbot ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz verankert. Irrtum: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch eines. 11