Vitamin d haut wirkung kann den Feuchtigkeitsgehalt der. 1 unterstützt die Regenerationsfähigkeit der. 2 bietet Schutz vor freien Radikalen und damit verbundenen Zellschäden. 3 wirkt Inflammationen der. 4 Unser Körper kann jedoch das Vitamin D aus den Sommermonaten speichern und so zur Versorgung im Winter beitragen. Um das Risiko für Hautkrebs zu reduzieren, Sonnenschutz verwenden und während der Sommermonate die Sonne in der Mittagszeit meiden. 5 Betroffene Kinder haben eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Vitamin D und im Fall einer zusätzlichen Einnahme ein erhöhtes Risiko einer Hyperkalzämie, die gekennzeichnet ist durch Wachstumsverzögerung, Erbrechen, Dehydratation, Fieberschübe und Nephrokalzinose. 6 Vitamin D schützt das Melanin in der Haut und steuert die Aktivierung, Ausbildung und Verteilung der Melanocyten. (38, 39) Zudem scheint die Wirkung des Vitamin als Antioxidans eine wichtige Rolle bei Vitiligo, da hier übermäßig Sauerstoffradikale in der Haut produziert werden. 7 Wirkung von Vitamin D auf Haut & Haare. Haut und Haare bestehen aus vielen, sich ständig erneuernden Zellen. Und diese Zellen besitzen ebenso einen Vitamin D-Rezeptor an dem Vitamin D andocken kann. Daher könnte bei Haut- oder Haarproblemen (wie Schuppenflechte) Vitamin D helfen, die Situation zu verbessern. 8 Die Produktion von Vitamin D über die Haut ist abhängig von der Hautfarbe. Die Beschaffenheit unserer Haut hat Einfluss auf den Vitamin-D-Spiegel. Generell gilt: Je dunkler die Hautfarbe ist, desto weniger Vitamin D vermag das größte Organ des Menschen zu produzieren. Die dunkle Farbe der Haut hält UV-B-Strahlen davon ab, in die tieferen. 9 Oft wird Vitamin D nicht gut vertragen. Bekannt ist, dass Vitamin D im Körper (in der Haut) selbst hergestellt werden kann – jedoch nur, wenn man sich oft, ausreichend lange sowie nur leicht bekleidet und kurzfristig auch ohne Sonnenschutzmittel in der Sonne aufhält. Da Vitamin D ferner nur in wenigen Lebensmitteln in relevanten Mengen. vitamin d hautausschlag bilder 10 trägt zum Schutz der. 11